Nun ist es tatsächlich so weit, wir feiern so etwas wie unseren kleinen Erfolg, selbst wenn es nicht zu einem Ganzen gereicht hat. In der einstweiligen Sache Blizzard gegen Bossland um die Webseite buddyitems.de ist das erste Urteil gefallen. Das Urteil ist geschwärzt, es ist ein Scan des Urteils, der dann per OCR Software bearbeitet wurde und als durchsuchbare PDF gespeichert wurde. Sollten irgendwo Rechtschreibfehler sein, so liegt das an meiner Software, die die Scans in durchsuchbare Texte wandelte. View attachment Urteil LG Hamburg 312 192 13.pdf Kommen wir zu den interessanten Fakten: a. Einbeziehung der AGB Nach § 305 II BGB „werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist." Nach § 305 III BGB können die Vertragsparteien „für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.'[SUP]1[/SUP] aa. Unter diesen Voraussetzungen werden die AGB der Antragstellerin jedenfalls wirksam in die Kaufverträge derjenigen einbezogen, die das Spiel der Antragstellerin im Internet durch Herunterladen des Spiels erwerben. Es ist unstreitig, dass bei diesem Vorgang ausdrücklich auf die AGB verwiesen wird und diese im Sinne des § 305 II BGB in zumutbarer Weise zugänglich gemacht werden. bb. Aber auch wenn der Kunde der Antragstellerin die DVD-Box im Geschäft erwirbt und anschließend einen „Battle.net Account" erstellt, werden die AGB wirksam einbezogen. (1) Keine Einbeziehung von AGB beim Kauf der Box-Version Die Einbeziehung der Battie.net-AGB, der Battle.net EULA und der Auktionshaus- AGB erfolgt zwar noch nicht bei dem Kauf der Box-Version bzw. der DVD. Die Voraussetzungen des § 305 II BGB werden bei Abschluss des Kaufvertrages über die Box des Spiel-Clients für die Battle.net-AGB, die Battle.net EULA und die Auktionshaus-AGB nicht erfüllt. Zwar weist die Box Hinweise auf die AGB und wo diese zu finden sind, auf, es ist aber nicht vorgetragen worden, dass dem Käufer die Möglichkeit verschafft wird, bei Kaufvertragsschluss in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Dass der jeweilige Käufer bei Kauf der Box durch Individualvereinbarung auf die Einhaltung von § 305 II Nr. 2 BGB verzichtete, kann nicht angenommen werden. Zwar umfasst die Entscheidungsfreiheit des Kunden auch die Befugnis, den Verwender von der Obliegenheit des § 305 II Nr. 2 BGB freizustellen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 305 Rz. 35). Für eine solche Entscheidung der jeweiligen Kunden aufgrund von Individualabreden beim Kauf der Box ist aber nichts vorgetragen oder ersichtlich. Demnach kommt der Kaufvertrag gemäß § 306 BGB ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08, Rz. 39- happydigits). Die Hinweise auf der Verpackung selbst, die auch als AGB nach § 305 I BGB zu werten sind, werden nicht wirksam einbezogen. Sie sind zwar als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei, nämlich dem Käufer der Box, bei Abschluss des Kaufvertrages stellt. Dabei ist nach § 305 I 2 BGB unerheblich, dass die Bedingungen auf der Spielverpackung, Vorder- und Rückseite, angebracht sind. Denn es ist nach § 305 I 2 BGB gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Auch einzelne Klauseln, zum Beispiel ein Stempelaufdruck, sind AGB (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 305 Rz 15). Die Bedingungen können aber nicht in zumutbarer Weise wahrgenommen werden. Zu einer Wahrnehmbarkeit in zumutbarer Weise gehört, dass die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind sowie ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, § 305 Rz. 37; BGH, NJW 1983, 2773). Aus der Anlage Ast 7 ergibt sich, dass die Schrift außerordentlich klein und kaum zu lesen ist, wie auch die Beklagten meinen (Schriftsatz vom 22.5.2013, Seite 7 = Bl 53 d.A.). Soweit die Antragstellerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.2.2014 eine Original-Box mit dem Vortrag, dass die Schrift gut lesbar sei, eingereicht hat, kann dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Schrift auf der nun gegenständlich eingereichten Box nach der Wahrnehmung mit bloßem Auge nicht oder nur unwesentlich größer als auf der in Anlage Ast 7 vorliegenden kopierten äußeren Umhüllung der Box. Bis hierhin sagt das Gericht, dass es beim Kauf der Box im Ladengeschäft, KEINE AGB in Form von EULA / TOS gibt. Was das Gericht jedoch nicht konsequent fortsetzt, nämlich auf dem,... URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)3. Juli 2012(*)„Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Vermarktung gebrauchter Lizenzen für Computerprogramme durch Herunterladen aus dem Internet – in dem Verfahren UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp. CURIA - Documents ... dass eine nachträgliche Einbeziehung von ABG nach dem Kauf nicht möglich ist. Mir ist bewusst, dass das Gericht die Tragweite eines solchen Urteils allmählich begriffen haft. Es würde die gesamte Software Industrie umfassen, das will die Kammer des LG Hamburg dann doch nicht konsequent fortsetzen, und kommt zum folgenden Ergebnis: (2) Einbeziehung der AGB bei der Registrierung auf dem Battie.net-Server Die AGB der Antragstellerin bzw. die Battie.net-AGB, die Battle.net EULA und die Auktionshaus-AGB werden aber - auch in dem Fall, in dem die Box im Ladengeschäft erworben worden ist - bei der Registrierung des Kunden auf dem Battie. net-Server und der Spielinstallation wirksam einbezogen und damit Vertragsbestandteil. Dabei geht das Gericht nicht wie die Antragstellerin davon aus, dass die Kunden der Antragstellerin zunächst einen Kaufvertrag über die Box abschließen und anschließend einen Dienstleistungsvertrag über die Nutzung des Battie.net-Servers für die Durchführung des Spiels Diablo III. Denn mit der DVD wird jedenfalls auch ein in derselben verkörpertes Computerprogramm erworben (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2010, Az. IZR 178/08, Rz. 17 - Half-Life 2 - zit.n.juris). Vielmehr wird nach Auffassung der Kammer - wie es der EuGH für den Kauf von Computerprogrammen entschieden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3.7.2012, Az. C- 128/11 - UsedSoft, JZ 2013, 38) - mit dem Kauf der DVD-Box gleichzeitig die Nutzungslizenz für das Spiel erworben. Denn der Erwerb „eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung dieser Kopie" bilden „ein unteilbares Ganzes." Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.7.2012, Az. C-128/11 - UsedSoft, Rz. 44 - zit.n.juris). Diese Grundsätze sind nach der Entscheidung des EuGH auch auf den Fall des Erwerbs des Programmes über einen materiellen Datenträger anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 3.7.2012, Az. C-128/11 - UsedSoft, Rz. 47 - zit.n.juris). Die Entscheidung vom 23.1.2014 (Urteil des EuGH, C-355/12, Anlage Ast 29) ändert daran nichts. Zwar hat der EuGH in diesem Fall unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten festgestellt, dass ein Videospiel neben einem Computerprogramm noch weitere Bestandteile von schöpferischem Wert wie graphische und klangliche Bestandteile enthält. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Käufer eines solchen Spiels später noch einen Lizenzvertrag abschließen müsste. Vielmehr gilt auch hier, wie es der EuGH in der UsedSoft-Entscheidung ausgeführt hat, dass der Kauf des Spiels - sei es in der Form des Herunterladens oder in der Form des Erwerbs eines materiellen Datenträgers wie einer DVD - mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages über das Nutzen dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bildet. Dennoch werden vorliegend - im Wege der Vertragsänderung - die AGB bei der Registrierung auf dem Battle.net Server einbezogen. Dass es notwendig ist, wenn man das Spiel Diablo III spielen möchte, vorher ein elektronisches Konto, den so genannten „Battle.net Account" anzulegen, ist zum einen unstreitig und zum anderen von der Antragstellerin durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Risikoanalysten Alexander Gut (Anlage Ast 17 b, „Risk Analyst") glaubhaft gemacht. Bei der Einrichtung dieses elektronischen Kontos müssen die Battie.net-Nutzungsbestimmungen angenommen werden. Bei der Erstinstallation der Diablo Ill-Client-Software und erneut nach jeder Änderung einer dieser Vereinbarungen müssen die Diablo III EULA und die Auktionshausnutzungsbedingungen aktiv durch einen Maus-Klick angenommen werden. Im Laufe dieser Installation werden dem Spieler zunächst noch einmal die Battie.net-Nutzungsbedingungen angezeigt. Die Battie.net-Nutzungsbedingungen kann der Spieler erst annehmen, wenn er diese ganz durchgescrollt hat (Anlage Ast 19, S. 8). Ohne die Annahme dieser Vereinbarungen kann das Spiel Diablo III nicht gespielt werden. Diese Einbeziehung der Nutzungsbedingungen genügt den Anforderungen des § 305 II BGB. Bei dem Registrierungs- und bei dem Installationsvorgang muss der Spieler weitere Erklärungen abgeben und hat die Gelegenheit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die er ausdrücklich hingewiesen wird, in zumutbarer Weise im Internet einzusehen. Die Einsichtnahmemöglichkeit von AGB im Internet ist bei der Registrierung für ein Online-Spiel und der Installation desselben über eine Server ohne weiteres zumutbar. Darin liegt jedenfalls eine nachträgliche Einbeziehung der AGB der Antragstellerin. Eine nachträgliche Einbeziehung kann im Wege der Vertragsänderung erfolgen, für die die Anforderungen von § 305 II BGB sinngemäß gelten (vgl. BGH, Urteil vom 11.11. 2009 VIII ZR 12/08, Rz. 38, - happy digits). Da die AGB aktiv vom Kunden durch das Anklicken eines „Annehmen-Buttons" der Antragstellerin angenommen werden müssen, liegt auch eine Handlung der jeweiligen Kunden mit Erklärungswirkung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11.11. 2009 VIII ZR 12/08, Rz. 40, - happy digits). Das bedeutet faktisch, dass wenn ich mein Auto im Autohaus kaufe, ich den Kaufpreis bezahle und die Autoschlüssel bekomme. Wenn ich aber raus fahren möchte, kann ich das aber nur durch Abgabe einer Willenserklärung, dass ich ab jetzt nur in dieser Werkstatt mein Auto repariere, nur Originalteile einbaue, nur Pop hören kann in dem Fahrzeug, und Mitfahrer nicht Hans heißen können. So weit dazu, wir werden natürlich in die Berufung gehen, vielleicht ist das Hanseatische OLG ja konsequenter. Kommen wir zum Hanseatischen OLG - endlich gibt es Termine zu den Berufungen von Honorbuddy und Demonbuddy, beides findet am gleichen Tag statt, dem 15.05.2014
Well It doen't say something about that, it's just a piece in the puzzle. It's about partly agreeing that the TOS/EULA is Invalid as it could not be read before purchasing (hence the comparsion between buying a car and get restricted lateron) However the Court changed its opinion somehow, because they got to know what would happen to the whole industry if they'd need to supply their whole EULA/TOS before selling (Imagine Steam, Online Key Dealers, every legit GameStore...) All in all, not really a progress, but a step into the right direction
Ich würde gerne zu den Gerichtsverfahren kommen, falls diese öffentlich einsehbar sind. Kannst du nochmal die genauen Daten dann durchgeben, also für HB und DB am besten Uhrzeit usw. Wäre super. (y)